Das Anerkennungsverfahren

Antragstellung

Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wird schriftlich oder zur Niederschrift bei dem für einen zuständigen Kreiswehrersatzamt gestellt. Einen KDV-Antrag kann man frühestens mit 17 1/2 Jahren stellen. Ab diesem Zeitpunkt ist es immer möglich, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu beantragen. Nach dem Gesetz soll der Antrag vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht werden. Um jedoch einer möglichen Ausmusterung nicht entgegenzuwirken, ist es empfehlenswert, den Antrag erst nach Abschluß des Musterungsverfahrens, d.h. nach dem rechtskräftigen Vorliegen eines Musterungsbescheides, zu stellen. Denn obgleich sowohl für den Wehrdienst als auch für den Zivildienst die gleichen Musterungskriterien vorliegen, werden diejenigen, die vor der Musterung einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben, nach anderen Maßstäben (Arbeitsfähigkeit etc.) eingestuft.

Wirklich entscheidend für den Termin der Antragstellung ist nur eine bereits erfolgte Einberufung oder Vorbenachrichtigung. Wird der Antrag erst nach der Zustellung der Einberufung oder der schriftlichen Benachrichtigung, daß man als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, gestellt, wird der Antrag nicht mehr vom Bundesamt für den Zivildienst, sondern von dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung bearbeitet und der Antrag verliert seine aufschiebende Wirkung, d.h. wenn vor dem Einberufungstermin nicht mehr über den Antrag entschieden werden kann, muß der Antragsteller laut Gesetz seinen Dienst in der Kaserne antreten. Daraus ist ersichtlich, daß der ideale Termin der Antragstellung nach dem Ende des Musterungsverfahrens und vor der möglichen Einberufung liegt.

Dem schriftlichen Antrag sind ein ausführlicher Lebenslauf, eine persönliche und ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sowie das polizeiliche Führungszeugnis beizufügen. Der Antrag wird erst bearbeitet, wenn er dem Bundesamt für den Zivildienst oder dem KDV-Ausschuß vollständig vorliegt.

Die aufschiebende Wirkung des Antrages setzt allerdings schon mit dem Eingang des formellen Antrags im Kreiswehrersatzamt ein. Das bedeutet, der Betroffene kann nicht einberufen werden, bis über seinen Antrag entschieden worden ist. Sollte man seinen Antrag nicht von sich aus sobald wie möglich vervollständigen, wird man vom Bundesamt für den Zivildienst aufgefordert, dies innerhalb von vier Wochen zu tun. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, gibt es im besten Fall noch eine zweite Aufforderung, dann wird der Antrag abgelehnt.

Mit der Unvollständigkeit seines Antrages ist es also möglich, die Bearbeitung desselben zu verzögern und somit Zeit zu gewinnen (z.B. um einen Zurückstellungsgrund durch Erreichen des ersten Drittels der Ausbildungszeit zu erlangen), man sollte jedoch, um den sicheren Weg zu wählen, innerhalb dieser vier Wochen die restlichen Unterlagen nachreichen, da nicht sicher ist, ob es eine zweite Aufforderung gibt. Eine Ablehnung hätte für einen neu gestellten KDV-Antrag die Folge, daß der Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung vor den KDV-Ausschuß geladen wird.

Wichtiger Hinweis: Von allen Schriftstücken sollten Kopien oder Durchschriften angefertigt und außerdem immer per Einschreiben bzw. persönlich gegen Eingangsbestätigung abgegeben werden, damit nachvollziehbar bleibt, daß und wann welches Schreiben beim Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt für den Zivildienst eingetroffen ist.

Der formelle Antrag

Der Antrag muß folgendes enthalten:

- Name, Anschrift, Personenkennziffer
- „Hiermit beantrage ich meine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz.“
- Datum, Unterschrift