Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz)
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert jedem Wehrpflichtigen,
den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die Ausführung dieses Artikels wird in dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) geregelt.
Nach der Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer wird der Wehrpflichtige in der Regel zum Zivildienst herangezogen,
der zur Zeit 11 Monate dauert und dessen Ausgestaltung im Zivildienstgesetz (ZDG) bestimmt wird.
Der Gesetzgeber räumt dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung ein,
daraus ist jedoch nicht zu folgern, daß es eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Wehrdienst und
dem Zivildienst gibt. Nur wessen Antrag von dem Bundesamt für den Zivildienst anerkannt wird,
ist berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, und ist
dann verpflichtet, einen Ersatzdienst in Form des Zivildienstes zu leisten.