Nach § 3WPflG „wird die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt“.
Dies beschränkt sich jedoch keineswegs auf den Dienst in Friedenszeiten; genau wie der Reservist
im Kriegsfall als Soldat einberufen wird, muß der „Kriegsdienstverweigerer nach §79 ZDG zum
„unbefristeten Zivildienst“ antreten. Sehr deutlich wird der Zusammenhang zwischen
Zivildienst und Kriegsunterstützung, wenn der Art.17 Abs.2 GG und der § 80 ZDG betrachtet werden:
In Art.17 Abs.2 GG heißt es: “Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit und der
Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.“
§ 80 ZDG: „Die Grundrechte
der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Freizügigkeit und der
Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Petitionsrecht werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.“
Sehr deutlich wird das Weißbuch des Bundesverteidigungsministeriums in Bezug auf die Verplanung
aller Teile der Bevölkerung. So wurde das Konzept der Gesamtverteidigung entwickelt.
„Zur Gesamtverteidigung wirken militärische und zivile Verteidigung zusammen.
Gesamtverteidigung umfaßt alle für die Verteidigung notwendigen politischen, militärische
und zivilen Maßnahmen.“
Ziemlich konkrete Vorstellungen von den Tätigkeiten
Zivildienstleistenderim Kriegsfall hatte Heiner Geißler in einem Interview von 1983:
„Das kann im Verteidigungsfall bedeuten, daß der Zivildienstleistende im Luftschutz
oder Feuerlöschdienst und beim Blindgänger entschärfen eingesetzt würde.“
Und Dr. Steinwender, Ex-Ministerialdirigent im Bundesministerium für Jugend, Familie,
Frauen & Gesundheit, dort Leiter der Unterabteilung Zivildienst, sagte:
„Das Zivildienstgesetz schränkt die Regierung bei der Auswahl der Einsatzgebiete kaum ein.
Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung schließt nur den Waffendienst in den Streitkräften aus.
Der Zivildienst ist daher nicht nur nach dem Gesetz, sondern seinem Wesen nach Erfüllung
der Wehrpflicht.“