Der Einberufungsbescheid,teilt dem Wehrpflichtigen mit, wann und wo er sich zum Dienstbeginn einzufinden hat. Ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid oder ein jetzt gestellter KDV-Antrag haben keine aufschiebende Wirkung, d.h. wird über den KDV-Antrag nicht rechtzeitig entschieden, dann muß mann trotzdem zum Dienstbeginn einrücken. Tut er das nicht, macht er sich strafbar. In einem solchen Falle empfiehlt sich der Kontakt mit einer kompetenten Beratungsstelle. Es läßt sich dennoch erreichen, daß der KDV-Antrag aufschiebende Wirkung erhält. Der Einberufungsbescheid kommt normalerweise als Einschreiben. Diese gelten erst mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post als zugestellt (es gelten alle Tage, also auch Sonn- und Feiertage). Entscheidend ist nicht das Datum, das das KWEA auf den Einberufungsbescheid geschrieben hat, sondern das Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag. Wird der Einberufungsbescheid zum Beispiel am Montag zur Post gegeben, gilt er rechtlich mit Ablauf des Donnerstags, also Donnerstag Nacht um 24 Uhr, als zugestellt. Das gilt selbst dann, wenn der Einberufungsbescheid bereits am Dienstag – und das wird die Regel sein – schon ankommt. Wird ein KDV-Antrag in diesem Fall bis Donnerstag um 24.00 Uhr (am besten in den Dienststunden des KWEA am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag) beim Kreis-wehrersatzamt persönlich übergeben, ist dieser KDV-Antrag gestellt, bevor der Einberufungsbescheid (theoretisch – und damit rechtlich gesehen) als zugestellt gilt. Wichtig ist, dass der KDV-Antrag persönlich im KWEA abgegeben wird. Wenn der Antrag per Brief oder Einschreiben geschickt wird, gilt auch hier die Zustellungsfiktion und er kommt erst mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post an. |
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mi 18.00-20.00 Uhr |
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